Montag, 19. Oktober 2015

Sicherheit beim Fahrradfahren - Benutzung von Fahrradwegen

Sicherheit beim Fahrradfahren


Jeder Autofahrer kennt die Verkehrsregeln oder musste sie zumindest für die Fahrprüfung lernen. Fahrradfahrer machen in der Regel keine Prüfung und haben auch keine Ahnung von den Vorschriften, die der Gesetzgeber für den Gebrauch von Fahrradwegen erlassen hat. 

Fahrräder gehören auf die Straße


Grundsätzlich gilt, dass Fahrräder Fahrzeuge für die Straße sind und da gehören sie auch hin. Viele Fahrradfahrer benutzen oft den Gehweg, wenn kein Fahrradweg vorhanden ist. Das ist aber nicht richtig, denn der Gehweg ist für Fußgänger gedacht. Auf der Fahrbahn sollten Radfahrer ebenso wie Autofahrer möglichst weit rechts fahren. Für Fahrradfahrer ist das beinahe lebenswichtig, da sie wesentlich langsamer sind als Autos und vor allem in Kurven leicht übersehen werden können. Allerdings müssen sie einen ausreichend großen Abstand zum Gehweg einhalten, dieser sollte mindestens 80 Zentimeter betragen. Als Faustregel kann sich jeder Besitzer eines Fahrrads merken, dass keine Fahrzeugteile in den Fahrradweg hineinragen dürfen. Das gilt übrigens auch, wenn ein Fahrradweg benutzt wird, der direkt neben einem Fußgängerweg liegt. Normalerweise müssen Fahrradfahrer hintereinander fahren. Falls der Verkehr nicht behindert wird, dürfen sie auch nebeneinander fahren, doch davon ist abzuraten, da Räder wesentlich langsamer unterwegs sind, ergibt sich daraus eine große Gefahrenquelle. 

Müssen Fahrradwege benutzt werden?


Ein Radweg muss nur dann benutzt werden, wenn er mit einem entsprechenden blauen Schild gekennzeichnet ist. Diese Pflicht endet an jeder Kreuzung oder Einmündung und muss dann wiederholt werden. Wichtig ist, dass linke Fahrradwege nur bei einer besonderen Ausschilderung benutzt werden dürfen. Allerdings ist es wichtig, auf der linken Seite besonders acht zu geben, da die Unfallwahrscheinlichkeit deutlich größer ist. Die Radwegbenutzungspflicht entfällt übrigens bei Gruppen von mehr als 15 Personen. Die Benutzungspflicht von Fahrradwegen entfällt übrigens, wenn der Weg nicht befahren werden kann. Das kann zum Beispiel vorkommen, wenn sich eine Baustelle direkt am Fahrradweg befindet oder dieser durch ein Unwetter unpassierbar wurde. Neben einem Fahrradweg gibt es noch Schutzstreifen für Fahrradfahrer, die zwar meist nicht mit einem Schild gekennzeichnet sind, aber oft sind sie durch ein Piktogramm gekennzeichnet. Diese müssen auch benutzt werden, da der Fahrradfahrer auf der rechten Seite fahren muss. Einige Fahrradwege sind gleichzeitig als Fußgängerweg ausgewiesen. In diesem Fall muss der Fahrradfahrer ganz besonders auf die Fußgänger Rücksicht nehmen. 



Für Kinder gelten besondere Vorschriften


Kinder müssen bis zu ihrem achten Geburtstag zu ihrer eigenen Sicherheit den Fußgängerweg benutzen. Wenn die Kinder eine Fahrbahn kreuzen, ist es Vorschrift, dass sie absteigen und das Fahrzeug schieben. Zwischen ihrem achten und zehnten Geburtstag können die Kinder zwischen den Alternativen Fußgängerweg oder Fahrradweg/Straße wählen. Ein Problem ergibt sich aus dieser Vorschrift, da die Eltern zwar ihrer Aufsichtspflicht nachkommen müssen, diese aber den Fußgängerweg nicht befahren dürfen. In manchen Fällen liegen diese aber nicht nebeneinander, sondern sind durch bauliche Maßnahmen (zum Beispiel einen Grünstreifen) voneinander getrennt. 

Vorschriften während der Fahrt


Fahrradfahrt müssen wie alle andere Verkehrsteilnehmer auch links überholen. Allerdings dürfen Fahrradfahrer auch rechts Fahrzeuge überholen, wenn diese warten. Hier muss der Fahrer allerdings Vorsichtig sein, denn wenn ein Fahrzeug nach rechts abbiegen will, kommt es häufig zu schweren Unfällen. Beim Abbiegen gibt der Radfahrer Handzeichen, er muss dabei aber immer noch die volle Gewalt über das Fahrzeug haben. Wenn das Fahrrad nur Handbremsen hat und eine davon nicht funktioniert, ist das nicht unbedingt gegeben. Der Transport von Kindern in geeigneten Sitzen oder in einem Fahrradanhänger ist bis sieben Jahre erlaubt. Im Anhänger dürfen nur zwei Kinder sitzen und der Fahrer muss mindestens 16 Jahre alt sein. Handys während der Fahrt sind auch für Fahrradfahrer Tabu. Es ist verboten während der Fahrt einhändig zu fahren. Eine weitere Vorschrift sagt, aus, dass die Füße nicht von den Pedalen genommen werden dürfen, es sei denn, der Straßenzustand erfordert diese Maßnahme. 

Die Beleuchtung am Fahrrad


Die Fahrradbeleuchtung kann mit einem Dynamo betrieben werden und ab dem 1. August 2013 auch mit einer Beleuchtung, die durch einen Akku oder eine Batterie mit Strom versorgt wird. Der Fahrradbesitzer muss die Lampen fest an den Rahmen montieren. Abnehmbare Lampen sind nicht zulässig. Wichtig ist, dass die Batterien eine Spannung von sechs Volt haben. 

Das Fahrzeug gut sichern


Wie ein Fahrrad abgestellt werden soll, gibt es zwar keine Vorschriften, trotzdem sollte es für jeden Fahrradbesitzer selbstverständlich sein, dass Fahrzeug optimal zu sichern. Vor allem wenn das Fahrzeug neben einer Straße steht, kann es leicht zu einem Verkehrshindernis werden. Gut ist ein Fahrradständer, an dem auch die Fahrräder der restlichen Familienmitglieder ihre Fahrräder festmachen können. Wenn wenig Platz zur Verfügung steht, ist ein Wandhalter optimal. Ein Fahrradhalter kann auch an der Decke montiert werden. Diese Art der Aufbewahrung ist dann gut geeignet, wenn das Fahrrad während der Wintersaison nicht so oft benützt wird.

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